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Kurzzeitwohnstätte

Die auch für Rollstuhlfahrer geeignete Kurzzeitwohnstätte ermöglicht für vier Menschen mit geistiger Behinderung (2 Einzelzimmer, 1 Doppelzimmer) die vorübergehende Aufnahme, um deren Angehörige im häuslichen Bereich zu entlasten und ihnen in Notsituationen zu helfen. Solche Situationen können eintreten, wenn die Pflegeperson durch Erkrankung oder eine Rehabilitationsmaßnahme verhindert ist. Aber auch während eines Erholungsurlaubes der Angehörigen zur gesundheitlichen Prävention ist eine vorübergehende Aufnahme in der Kurzzeitwohnstätte möglich.

Voraussetzung für eine Aufnahme ist,

  • dass die betreffende Person volljährig ist und
  • dass sie tagsüber ein weiteres Hilfeangebot unserer Einrichtung (Werkstatt oder Seniorentagesstätte) wahrnimmt.

Bei Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) der zu betreuenden Person werden die Kosten der Betreuung zu 65 Prozent von der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen der Verhinderungspflege übernommen. Den restlichen Betrag, so genannte „Hotelkosten“, übernimmt in der Regel der Sozialhilfeträger. Besteht keine Pflegebedürftigkeit, erfolgt die Abrechnung der gesamten Kosten über den Sozialhilfeträger. Der Anspruch auf stationäre Verhinderungspflege besteht maximal für 28 Tage im Jahr.

Bei einer stationären Behandlung der haushaltsführenden Person übernimmt die Krankenkasse der verhinderten Person die Kosten der Betreuung. Die Hilfegewährung erfolgt dann im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes. Für diese Hilfegewährung sind 14 Tage im Jahr vorgesehen.

Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gern behilflich. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin für ein ausführliches Informationsgespräch.

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Ihre Ansprechpartnerin:

Stefan Röther

fon0531. 4719 - 440
fax0531. 4719 - 381

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Mittelweg 10 a
38106 Braunschweig